Die Wegzugssteuer wird gemäß § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) erhoben. Sie greift bei einem Wegzug von Personen, die an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) zu mindestens 1 % beteiligt sind. Dabei wird so getan, als ob die Anteile am Tag des Wegzugs verkauft wurden, was zu einer Besteuerung der Gewinne führt, auch wenn diese tatsächlich nicht realisiert wurden.